Die Frauenbeauftragte im Bayerischen Hochschulgesetz
Auszug aus dem Bayerischen Hochschulgesetz
(Bay
HSchG)
(1) 1 Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirken auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.
2 Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen
unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
(Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert.
3 Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen
der Wissenschaft.
(2) 1 Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidung von Nachteilen für
Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen
die Hochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1.
2 Frauenbeauftragte werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultät vom
Fakultätsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gewählt.
3 Für die Hochschule gewählte Frauenbeauftragte gehören der Erweiterten
Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakultäten gewählte Frauenbeauftragte
dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG)
als stimmberechtigte Mitglieder an. 4 Im Übrigen regelt die Grundordnung die
Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass
für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.
(3) 1 Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. 2Frauenbeauftragte sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet werden.
(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien ist anzustreben.
(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.
Achtung: Maßgeblich ist allein der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Text.